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Fohlen
AGB
ESI Sportpferde GmbH
A. Allgemeines
Bei der Auktion handelt es sich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 474
Abs. 1 S. 2 BGB, bei der die Fohlen als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft
werden.
Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) finden deshalb keine
Anwendung.
Veranstalter der Versteigerung ist die ESI Sportpferde GmbH, Rossegarden 5, 49688
Lastrup.
Sie verkauft die im Katalog aufgeführten Fohlen im eigenen Namen und für Rechnung
der Beschicker (Kommissionsgeschäft).
B. Beschaffenheitsvereinbarung
Die zum Verkauf gestellten Fohlen, die nicht der Lebensmittelgewinnung zu dienen
bestimmt sind, werden, wie besichtigt, verkauft. Sie weisen im Zeitpunkt der Übergabe
folgende Beschaffenheitsmerkmale, die zugleich den Gegenstand des Kaufvertrages
bilden, auf:
I. Äußere Beschaffenheitsmerkmale:
1. Abstammung wie im Katalog angegeben.
Die im Katalog angegebenen Abstammungen sind mit Zuchtbescheinigungen belegt, die
den Käufern ausgehändigt werden.
2. Geschlecht, Farbe und Geburtsjahr wie im Katalog angegeben. Die im Katalog enthalte-
ne bildliche Darstellung des Fohlens sowie der hierzu ergangene Kurzkommentar - auch
über die Zuordnung des Fohlens hinsichtlich seiner vorwiegenden Begabung Dressur/
Springen/ Vielseitigkeit stellen dem gegenüber keine Beschaffenheitsmerkmale dar,
sondern beruhen auf Mitteilungen der Aussteller und subjektiv geprägten Eindrücken bei
der Drucklegung des Kataloges.
Eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des betroffenen Fohlens ist hiermit
nicht verbunden.
II. Gesundheitliche Beschaffenheit
Die zum Verkauf gestellten Fohlen sind vor der Anlieferung zur Auktion klinisch
untersucht worden.
Über die vorgenommene klinische Untersuchung ist ein tierärztliches Protokoll erstellt
worden. Dieses kann von den Kaufinteressenten im Auktionsbüro eingesehen werden.
Das schriftlich festgehaltene Ergebnis der klinischen Untersuchung ist Gegenstand des
Kaufvertrages.
Weitere Beschaffenheitsmerkmale im Hinblick auf Leistungen, Gesundheit oder sonstige
Eigenschaften der Fohlen hat der Veranstalter nicht ermittelt. Deshalb sind solche auch
nicht Gegenstand des Kaufvertrages.
C. Haftungsumfang
I. Die Haftung des Veranstalters beschränkt sich auf die unter lit. B. stehende Beschaf-
fenheitsvereinbarung mit der Einschränkung, dass Ansprüche auf Nacherfüllung oder
Minderung ausgeschlossen sind.
II. Ansprüche auf Schadenersatz sind begrenzt auf die Erstattung von Transportkosten
vom Auktionsstall zum Kaufstall innerhalb Deutschlands sowie auf die Unterstellungs-
kosten und Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung sowie Schmiedekosten.
Für weitere Kosten, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden, haftet der
Veranstalter nicht.
D. Abnahme und Gefahrübergang
I. Die Käufer bzw. ihre Beauftragten sind verpflichtet, den Zuschlagspreis zzgl. Kommissi-
onsgebühr und Versicherungsprämie nach Unterzeichnung des Kaufzettels zu bezahlen.
Mit dem Zuschlag, der nicht auch die Besitzübergabe darstellt, geht die Gefahr, die mit
der Haltung des Fohlens verbunden ist, zunächst noch nicht auf den Käufer über. Das
Eigentumsrecht an dem verkauften Fohlen geht mit restloser Bezahlung des Kaufpreises
und nach dem Absetzen des Fohlens bei dessen Herausgabe an den Käufer auf diesen
über.
Der Veranstalter behält den von dem Käufer an ihn bezahlten Kaufpreis treuhänderisch
bis zu dem Zeitpunkt der Übergabe des Fohlens an den Käufer.
Mit der Übergabe des Fohlens erlangt der Beschicker den Anspruch auf Weiterleitung
des Kaufpreises. Erfolgt die Übergabe des Fohlens aus Gründen, die der Beschicker zu
vertreten hat, nicht, so ist der Veranstalter berechtigt, den Kaufpreis an den Käufer
zurückzuerstatten.
Die Haftung des Veranstalters für jegliche Art von Schäden an dem verkauften Fohlen
beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
E. Gewährleistung
Abgesehen von der in lit. B. dargestellten Beschaffenheitsvereinbarung wird das Fohlen
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung wie besichtigt verkauft.
F. Verjährung
Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach der
Übergabe des Fohlens.
G. Das Ausbieten der Fohlen erfolgt in Euro (EUR).
Es werden nur Mehrwerte von mindestens EUR 250,00 angenommen.
Wenn mehrere Gebote vorliegen, so entscheidet die Auktionsleitung über den Zuschlag,
er kann durch Los oder Zuteilung erfolgen.
Von dem Käufer sind für jedes Fohlen als Kommissionsgebühr 6% des Zuschlagpreises
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten.
Daneben trägt der Käufer die Prämie der zu dem Fohlen gehörenden Versicherung.
Die Prämie beträgt 2 % des Zuschlagpreises einschl. der Kommissionsgebühr und der
Umsatzsteuer.
Mit seiner Unterschrift auf dem Kaufzettel ermächtigt der Käufer den Veranstalter, diese
Versicherung in seinem Namen und auf seine Rechnung abzuschließen.
Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Zuschlagpreis
+ 6 % Kommissionsgebühr
--------------------------------------------
= Nettobetrag
+ 19 % Umsatzsteuer
--------------------------------------------
= Bruttobetrag
+ 2 % Versicherungsprämie
--------------------------------------------
Rechnungsbetrag
Der Veranstalter ist befugt, die Zahlungen in Empfang zu nehmen.
Käufer mit Wohnsitz außerhalb der EU zahlen keine Umsatzsteuer, wenn die Fohlen
unmittelbar nach dem Erwerb in das Ausland verbracht werden.
Käufer mit Wohnsitz oder Sitz im EU-Ausland zahlen die gesetzliche deutsche Umsatz-
steuer. Sie zahlen keine Umsatzsteuer, wenn sie durch Vorlage ihrer Umsatzsteueriden-
tifikationsnummer gegenüber dem Veranstalter nachweisen, dass sie das Fohlen für ihr
Unternehmen erwerben.
Käufer mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland zahlen die gesetzliche deutsche
Mehrwertsteuer.
H. Entstehen wegen des Zuschlags Meinungsverschiedenheiten, die unverzüglich
anzuzeigen sind, kann das Ausbieten nach Entscheidung des Beauftragten der Verstei-
gerungsleitung wieder aufgenommen und wieder fortgesetzt werden. Dies ist auch dann
zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist.
I. Der Kaufpreis ist sofort nach Zuschlag fällig.
Bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse ist der Rechnungsbetrag grundsätzlich in
bar oder durch Scheck zu bezahlen.
Eine Schecksperrung ist ausgeschlossen, auch wenn der Käufer das erworbene Fohlen
reklamiert. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-/Aufrechnungsrechtes ist nur
auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels möglich.
J. Der Käufer hat bei Reklamationen den Veranstalter schriftlich zu unterrichten, der sich
seinerseits mit dem Beschicker und der Versicherung in Verbindung setzt.
K. Die Auktionsbedingungen werden am Auktionstag im Auktionsbüro öffentlich
ausgehängt.
L. Sollte einer oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise un-
wirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch
die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und
durchführbarer Weise erreicht werden kann.
M. Gerichtsstand bei Streitigkeiten, von denen der Veranstalter betroffen wird, ist
Cloppenburg.