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Fohlen

AGB

ESI Sportpferde GmbH

A. Allgemeines

Bei der Auktion handelt es sich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 474

Abs. 1 S. 2 BGB, bei der die Fohlen als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft

werden.

Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) finden deshalb keine

Anwendung.

Veranstalter der Versteigerung ist die ESI Sportpferde GmbH, Rossegarden 5, 49688

Lastrup.

Sie verkauft die im Katalog aufgeführten Fohlen im eigenen Namen und für Rechnung

der Beschicker (Kommissionsgeschäft).

B. Beschaffenheitsvereinbarung

Die zum Verkauf gestellten Fohlen, die nicht der Lebensmittelgewinnung zu dienen

bestimmt sind, werden, wie besichtigt, verkauft. Sie weisen im Zeitpunkt der Übergabe

folgende Beschaffenheitsmerkmale, die zugleich den Gegenstand des Kaufvertrages

bilden, auf:

I. Äußere Beschaffenheitsmerkmale:

1. Abstammung wie im Katalog angegeben.

Die im Katalog angegebenen Abstammungen sind mit Zuchtbescheinigungen belegt, die

den Käufern ausgehändigt werden.

2. Geschlecht, Farbe und Geburtsjahr wie im Katalog angegeben. Die im Katalog enthalte-

ne bildliche Darstellung des Fohlens sowie der hierzu ergangene Kurzkommentar - auch

über die Zuordnung des Fohlens hinsichtlich seiner vorwiegenden Begabung Dressur/

Springen/ Vielseitigkeit stellen dem gegenüber keine Beschaffenheitsmerkmale dar,

sondern beruhen auf Mitteilungen der Aussteller und subjektiv geprägten Eindrücken bei

der Drucklegung des Kataloges.

Eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des betroffenen Fohlens ist hiermit

nicht verbunden.

II. Gesundheitliche Beschaffenheit

Die zum Verkauf gestellten Fohlen sind vor der Anlieferung zur Auktion klinisch

untersucht worden.

Über die vorgenommene klinische Untersuchung ist ein tierärztliches Protokoll erstellt

worden. Dieses kann von den Kaufinteressenten im Auktionsbüro eingesehen werden.

Das schriftlich festgehaltene Ergebnis der klinischen Untersuchung ist Gegenstand des

Kaufvertrages.

Weitere Beschaffenheitsmerkmale im Hinblick auf Leistungen, Gesundheit oder sonstige

Eigenschaften der Fohlen hat der Veranstalter nicht ermittelt. Deshalb sind solche auch

nicht Gegenstand des Kaufvertrages.

C. Haftungsumfang

I. Die Haftung des Veranstalters beschränkt sich auf die unter lit. B. stehende Beschaf-

fenheitsvereinbarung mit der Einschränkung, dass Ansprüche auf Nacherfüllung oder

Minderung ausgeschlossen sind.

II. Ansprüche auf Schadenersatz sind begrenzt auf die Erstattung von Transportkosten

vom Auktionsstall zum Kaufstall innerhalb Deutschlands sowie auf die Unterstellungs-

kosten und Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung sowie Schmiedekosten.

Für weitere Kosten, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden, haftet der

Veranstalter nicht.

D. Abnahme und Gefahrübergang

I. Die Käufer bzw. ihre Beauftragten sind verpflichtet, den Zuschlagspreis zzgl. Kommissi-

onsgebühr und Versicherungsprämie nach Unterzeichnung des Kaufzettels zu bezahlen.

Mit dem Zuschlag, der nicht auch die Besitzübergabe darstellt, geht die Gefahr, die mit

der Haltung des Fohlens verbunden ist, zunächst noch nicht auf den Käufer über. Das

Eigentumsrecht an dem verkauften Fohlen geht mit restloser Bezahlung des Kaufpreises

und nach dem Absetzen des Fohlens bei dessen Herausgabe an den Käufer auf diesen

über.

Der Veranstalter behält den von dem Käufer an ihn bezahlten Kaufpreis treuhänderisch

bis zu dem Zeitpunkt der Übergabe des Fohlens an den Käufer.

Mit der Übergabe des Fohlens erlangt der Beschicker den Anspruch auf Weiterleitung

des Kaufpreises. Erfolgt die Übergabe des Fohlens aus Gründen, die der Beschicker zu

vertreten hat, nicht, so ist der Veranstalter berechtigt, den Kaufpreis an den Käufer

zurückzuerstatten.

Die Haftung des Veranstalters für jegliche Art von Schäden an dem verkauften Fohlen

beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

E. Gewährleistung

Abgesehen von der in lit. B. dargestellten Beschaffenheitsvereinbarung wird das Fohlen

unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung wie besichtigt verkauft.

F. Verjährung

Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach der

Übergabe des Fohlens.

G. Das Ausbieten der Fohlen erfolgt in Euro (EUR).

Es werden nur Mehrwerte von mindestens EUR 250,00 angenommen.

Wenn mehrere Gebote vorliegen, so entscheidet die Auktionsleitung über den Zuschlag,

er kann durch Los oder Zuteilung erfolgen.

Von dem Käufer sind für jedes Fohlen als Kommissionsgebühr 6% des Zuschlagpreises

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten.

Daneben trägt der Käufer die Prämie der zu dem Fohlen gehörenden Versicherung.

Die Prämie beträgt 2 % des Zuschlagpreises einschl. der Kommissionsgebühr und der

Umsatzsteuer.

Mit seiner Unterschrift auf dem Kaufzettel ermächtigt der Käufer den Veranstalter, diese

Versicherung in seinem Namen und auf seine Rechnung abzuschließen.

Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Zuschlagpreis

+ 6 % Kommissionsgebühr

--------------------------------------------

= Nettobetrag

+ 19 % Umsatzsteuer

--------------------------------------------

= Bruttobetrag

+ 2 % Versicherungsprämie

--------------------------------------------

Rechnungsbetrag

Der Veranstalter ist befugt, die Zahlungen in Empfang zu nehmen.

Käufer mit Wohnsitz außerhalb der EU zahlen keine Umsatzsteuer, wenn die Fohlen

unmittelbar nach dem Erwerb in das Ausland verbracht werden.

Käufer mit Wohnsitz oder Sitz im EU-Ausland zahlen die gesetzliche deutsche Umsatz-

steuer. Sie zahlen keine Umsatzsteuer, wenn sie durch Vorlage ihrer Umsatzsteueriden-

tifikationsnummer gegenüber dem Veranstalter nachweisen, dass sie das Fohlen für ihr

Unternehmen erwerben.

Käufer mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland zahlen die gesetzliche deutsche

Mehrwertsteuer.

H. Entstehen wegen des Zuschlags Meinungsverschiedenheiten, die unverzüglich

anzuzeigen sind, kann das Ausbieten nach Entscheidung des Beauftragten der Verstei-

gerungsleitung wieder aufgenommen und wieder fortgesetzt werden. Dies ist auch dann

zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist.

I. Der Kaufpreis ist sofort nach Zuschlag fällig.

Bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse ist der Rechnungsbetrag grundsätzlich in

bar oder durch Scheck zu bezahlen.

Eine Schecksperrung ist ausgeschlossen, auch wenn der Käufer das erworbene Fohlen

reklamiert. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-/Aufrechnungsrechtes ist nur

auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels möglich.

J. Der Käufer hat bei Reklamationen den Veranstalter schriftlich zu unterrichten, der sich

seinerseits mit dem Beschicker und der Versicherung in Verbindung setzt.

K. Die Auktionsbedingungen werden am Auktionstag im Auktionsbüro öffentlich

ausgehängt.

L. Sollte einer oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise un-

wirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch

die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und

durchführbarer Weise erreicht werden kann.

M. Gerichtsstand bei Streitigkeiten, von denen der Veranstalter betroffen wird, ist

Cloppenburg.