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ESI Sportpferde GmbH
A. Allgemeines
Bei der Auktion handelt es sich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 474
Abs. 1 S. 2 BGB, bei der die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft
werden.
Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) finden deshalb keine
Anwendung.
Veranstalter der Versteigerung ist die ESI Sportpferde GmbH, Rossegarden 5 in 49688
Lastrup.
Sie verkauft die im Katalog aufgeführten Pferde im eigenen Namen und für Rechnung
der Beschicker (Kommissionsgeschäft).
B. Beschaffenheitsvereinbarung
Die zum Verkauf gestellten Pferde, die nicht der Lebensmittelgewinnung zu dienen
bestimmt sind, werden, wie besichtigt, verkauft. Sie weisen im Zeitpunkt der Übergabe
folgende Beschaffenheitsmerkmale, die zugleich den Gegenstand des Kaufvertrages
bilden, auf:
I. Äußere Beschaffenheitsmerkmale:
1. Abstammung wie im Katalog angegeben.
Die im Katalog angegebenen Abstammungen sind mit Zuchtbescheinigungen belegt, die
den Käufern ausgehändigt werden.
2. Geschlecht, Farbe und Geburtsjahr wie im Katalog angegeben.
Die im Katalog enthaltene bildliche Darstellung des Pferdes sowie der hierzu ergangene
Kurzkommentar - auch über die Zuordnung des Pferdes hinsichtlich seiner vorwiegenden
Begabung Dressur/Springen/Vielseitigkeit stellen demgegenüber keine Beschaffenheits-
merkmale dar, sondern beruhen auf Mitteilungen der Aussteller und subjektiv geprägten
Eindrücken bei der Drucklegung des Kataloges.
Eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des betroffenen Pferdes ist hiermit
nicht verbunden.
II. Gesundheitliche Beschaffenheit
Die zum Verkauf gestellten Pferde sind vor der Anlieferung zur Vorbereitung auf die
Auktion klinisch und röntgenologisch untersucht worden.
Es wurden hierbei Röntgenaufnahmen folgender Standardprojektionen angefertigt:
• Zehe vorne (90°) und Oxspring (0°)
• Zehe hinten beiderseits (90°)
• Sprunggelenk beiderseits (45° - 70°, 90° - 115°)
• Knie beiderseits (90°-110°)
Über die vorgenommene klinische Untersuchung ist ein tierärztliches Protokoll erstellt
worden. Dieses kann von den Kaufinteressenten im Auktionsbüro eingesehen werden.
Die Röntgenaufnahmen wurden nicht bewertet. Sie liegen während der gesamten Aukti-
onsvorbereitungszeit neben dem schriftlich fixierten Untersuchungsprotokoll betr. die
klinische Untersuchung für Kaufinteressenten zur Einsichtnahme im Auktionsbüro bereit.
Die Kaufinteressenten können sich die Aufnahmen durch einen Tierarzt ihrer Wahl oder
durch den Auktionstierarzt interpretieren lassen. Eine Haftung bzgl. dieser Interpretation
übernimmt der Veranstalter nicht.
Das schriftlich festgehaltene Ergebnis der klinischen Untersuchung sowie die angefertig-
ten Röntgenaufnahmen sind Gegenstand des Kaufvertrages.
Weitere Beschaffenheitsmerkmale im Hinblick auf Leistungen, Gesundheit oder sonstige
Eigenschaften der Pferde hat der Veranstalter nicht ermittelt. Deshalb sind solche auch
nicht Gegenstand des Kaufvertrages.
C. Haftungsumfang
I. Die Haftung des Veranstalters beschränkt sich auf die unter lit. B. stehende Beschaf-
fenheitsvereinbarung mit der Einschränkung, dass Ansprüche auf Nacherfüllung oder
Minderung ausgeschlossen sind.
II. Ansprüche auf Schadenersatz sind begrenzt auf die Erstattung von Transportkosten
vom Auktionsstall zum Kaufstall innerhalb Deutschlands sowie auf die Unter-stellungs-
kosten und Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung sowie Schmiedekosten. Für
weitere Kosten, insbesondere Training, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögens-
schäden haftet der Veranstalter nicht.
D. Abnahme und Gefahrübergang
I. Die Käufer bzw. ihre Beauftragten sind verpflichtet, nach Unterzeichnung des Kaufzet-
tels das Pferd unverzüglich zu übernehmen.
Mit dem Zuschlag, der auch die Besitzübergabe darstellt, geht die Gefahr, die mit der
Haltung des Pferdes verbunden ist, auf den Käufer über. Das Eigentumsrecht an dem
verkauften Pferd geht mit restloser Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über, auch
wenn sich das Pferd dann noch im Gewahrsam des Veranstalters befindet.
Die Haftung des Veranstalters für jegliche Art von Schäden an dem verkauften Pferd
beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Pferde werden mit Halfter und Strick übergeben.
E. Gewährleistung
Abgesehen von der in lit. B. dargestellten Beschaffenheitsvereinbarung wird das Pferd
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung wie besichtigt verkauft.
F. Verjährung
Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach der
Übergabe des Pferdes.
G. Das Ausbieten der Pferde erfolgt in Euro
Es werden nur Mehrwerte von mindestens 250,- EUR angenommen.
Wenn mehrere Gebote vorliegen, so entscheidet die Auktionsleitung über den Zuschlag,
er kann durch Los oder Zuteilung erfolgen.
Von dem Käufer sind für jedes Pferd als Kommissionsgebühr 6 % des Zuschlagpreises
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten.
Daneben trägt der Käufer die Prämie der zu dem Pferd gehörenden Versicherung. Die
Prämie beträgt 2 % des Zuschlagpreises einschl. der Kommissionsgebühr und der
Umsatzsteuer.
Mit seiner Unterschrift auf dem Kaufzettel ermächtigt der Käufer den Veranstalter, diese
Versicherung in seinem Namen und auf seine Rechnung abzuschließen.
Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Zuschlagpreis
+ 6 % Kommissionsgebühr
--------------------------------------------
= Nettobetrag
+ 19 % Umsatzsteuer
--------------------------------------------
= Bruttobetrag
+ 2 % Versicherungsprämie
--------------------------------------------
Rechnungsbetrag
Der Veranstalter ist befugt, die Zahlungen in Empfang zu nehmen.
Käufer mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb der EU zahlen keine Umsatzsteuer, wenn
die Pferde unmittelbar nach dem Erwerb in das Ausland verbracht werden.
Käufer mit Wohnsitz oder Sitz im EU-Ausland zahlen die gesetzliche deutsche Umsatz-
steuer. Sie zahlen keine Umsatzsteuer, wenn sie durch Vorlage Ihrer Umsatzsteuer-
nummer gegenüber dem Veranstalter nachweisen, dass sie das Fohlen für ihr Unter-
nehmen erwerben. Käufer mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland zahlen die gesetzliche
deutsche Umsatzsteuer.
H. Entstehen wegen des Zuschlags Meinungsverschiedenheiten, die unverzüglich
anzuzeigen sind, kann das Ausbieten nach Entscheidung des Beauftragten der Verstei-
gerungsleitung wieder aufgenommen und wieder fortgesetzt werden. Dies ist auch dann
zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist.
I. Der Kaufpreis ist sofort nach Zuschlag fällig.
Bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse ist der Rechnungsbetrag grundsätzlich in
bar oder durch Scheck zu bezahlen.
Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages auf den
Käufer über; bei Bezahlung per Scheck nach dessen Einlösung.
Eine Schecksperrung ist ausgeschlossen, auch wenn der Käufer das erworbene Pferd
reklamiert. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-/Aufrechnungsrechtes
ist nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels möglich.
J. Die Pferde müssen am Auktionstag bis 20.00 Uhr abgenommen sein, anderenfalls
stehen sie auf Kosten des Käufers.
K. Kein Pferd darf vom Platz entfernt werden, bevor die Bezahlung geregelt ist.
Der Abtrieb kann nur gegen Vorzeigen einer vom Versteigerungsbüro ausgestellten
Bescheinigung erfolgen.
L. Der Käufer hat bei Reklamationen den Veranstalter schriftlich zu unterrichten, der sich
seinerseits mit dem Beschicker und der Versicherung in Verbindung setzt.
M. Die Auktionsbedingungen werden am Auktionstag im Auktionsbüro
öffentlich ausgehängt.
N. Sollte einer oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise un-
wirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch
die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und
durchführbarer Weise erreicht werden kann.
O. Gerichtsstand bei Streitigkeiten, von denen der Veranstalter betroffen wird, ist
Cloppenburg.
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