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Youngster
AGB
A. Allgemeines
Bei der Auktion handelt es sich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 474 Abs. 1 S. 2 BGB, bei der die Pferde als
gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) finden
deshalb keine Anwendung. Veranstalter der Versteigerung ist die ESI Trading GmbH, Rossegarden 5 in 49688 Lastrup.
Sie verkauft die im Katalog aufgeführten Pferde im eigenen Namen und für Rechnung der Beschicker (Kommissionsge-
schäft).
B. Beschaffenheitsvereinbarung
Die zum Verkauf gestellten Pferde, die nicht der Lebensmittelgewinnung zu dienen bestimmt sind, werden, wie besichtigt,
verkauft. Sie weisen im Zeitpunkt der Übergabe folgende Beschaffenheitsmerkmale, die zugleich den Gegenstand des
Kaufvertrages bilden, auf:
I. Äußere Beschaffenheitsmerkmale:
1. Abstammung wie im Katalog angegeben. Die im Katalog angegebenen Abstammungen sind mit Zuchtbescheinigungen
belegt, die den Käufern ausgehändigt werden.
2. Geschlecht, Farbe und Geburtsjahr wie im Katalog angegeben. Die im Katalog enthaltene bildliche Darstellung des Pfer-
des sowie der hierzu ergangene Kurzkommentar - auch über die Zuordnung des Pferdes hinsichtlich seiner vorwiegenden
Begabung Dressur/Springen/Vielseitigkeit stellen demgegenüber keine Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern beruhen
auf Mitteilungen der Aussteller und subjektiv geprägten Eindrücken bei der Drucklegung des Kataloges. Eine Zusage
hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des betroffenen Pferdes ist hiermit nicht verbunden.
II. Gesundheitliche Beschaffenheit
Die zum Verkauf gestellten Pferde sind vor der Anlieferung zur Vorbereitung auf die Auktion klinisch und röntgenologisch
untersucht worden. Es wurden hierbei Röntgenaufnahmen folgender Standardprojektionen angefertigt:
• Zehe vorne (90°) und Oxspring (0°)
• Zehe hinten beiderseits (90°)
• Sprunggelenk beiderseits (45° - 70°, 90° - 115°)
• Knie beiderseits (90°-110°)
Über die vorgenommene klinische Untersuchung ist ein tierärztliches Protokoll erstellt worden. Dieses kann von den
Kaufinteressenten im Auktionsbüro eingesehen werden. Die Röntgenaufnahmen wurden nicht bewertet. Sie liegen wäh-
rend der gesamten Auktionsvorbereitungszeit neben dem schriftlich fixierten Untersuchungsprotokoll betr. die klinische
Untersuchung für Kaufinteressenten zur Einsichtnahme im Auktionsbüro bereit. Die Kaufinteressenten können sich die
Aufnahmen durch einen Tierarzt ihrer Wahl oder durch den Auktionstierarzt interpretieren lassen. Eine Haftung bzgl. die-
ser Interpretation übernimmt der Veranstalter nicht. Das schriftlich festgehaltene Ergebnis der klinischen Untersuchung
sowie die angefertigten Röntgenaufnahmen sind Gegenstand des Kaufvertrages. Weitere Beschaffenheitsmerkmale im
Hinblick auf Leistungen, Gesundheit oder sonstige Eigenschaften der Pferde hat der Veranstalter nicht ermittelt. Deshalb
sind solche auch nicht Gegenstand des Kaufvertrages.
C. Haftungsumfang
I. Die Haftung des Veranstalters beschränkt sich auf die unter lit. B. stehende Beschaffenheitsvereinbarung mit der Ein-
schränkung, dass Ansprüche auf Nacherfüllung oder Minderung ausgeschlossen sind.
II. Ansprüche auf Schadenersatz sind begrenzt auf die Erstattung von Transportkosten vom Auktionsstall zum Kaufstall
innerhalb Deutschlands sowie auf die Unter-stellungskosten und Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung sowie
Schmiedekosten. Für weitere Kosten, insbesondere Training, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden haftet
der Veranstalter nicht.
D. Abnahme und Gefahrübergang
I. Die Käufer bzw. ihre Beauftragten sind verpflichtet, nach Unterzeichnung des Kaufzettels das Pferd unverzüglich zu
übernehmen. Mit dem Zuschlag, der auch die Besitzübergabe darstellt, geht die Gefahr, die mit der Haltung des Pferdes
verbunden ist, auf den Käufer über. Das Eigentumsrecht an dem verkauften Pferd geht mit restloser Bezahlung des
Kaufpreises auf den Käufer über, auch wenn sich das Pferd dann noch im Gewahrsam des Veranstalters befindet. Die
Haftung des Veranstalters für jegliche Art von Schäden an dem verkauften Pferd beschränkt sich auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.Die Pferde werden mit Halfter und Strick übergeben.
E. Gewährleistung
Abgesehen von der in lit. B. dargestellten Beschaffenheitsvereinbarung wird das Pferd unter Ausschluss jeglicher Gewähr-
leistung wie besichtigt verkauft.
F. Verjährung
Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach der Übergabe des Pferdes.
G. Das Ausbieten der Pferde erfolgt in Euro
Es werden nur Mehrwerte von mindestens 250,- EUR angenommen. Wenn mehrere Gebote vorliegen, so entscheidet die
Auktionsleitung über den Zuschlag, er kann durch Los oder Zuteilung erfolgen. Von dem Käufer sind für jedes Pferd als
Kommissionsgebühr 6 % des Zuschlagpreises zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten. Daneben trägt der
Käufer die Prämie der zu dem Pferd gehörenden Versicherung. Die Prämie beträgt 2 % des Zuschlagpreises einschl.
der Kommissionsgebühr und der Umsatzsteuer. Mit seiner Unterschrift auf dem Kaufzettel ermächtigt der Käufer den
Veranstalter, diese Versicherung in seinem Namen und auf seine Rechnung abzuschließen.
Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Zuschlagpreis
+ 6 % Kommissionsgebühr
--------------------------------------------
= Nettobetrag
+ 19 % Umsatzsteuer
--------------------------------------------
= Bruttobetrag
+ 2 % Versicherungsprämie
--------------------------------------------
Rechnungsbetrag
Der Veranstalter ist befugt, die Zahlungen in Empfang zu nehmen. Käufer mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb der EU zahlen
keine Umsatzsteuer, wenn die Pferde unmittelbar nach dem Erwerb in das Ausland verbracht werden. Käufer mit Wohnsitz
oder Sitz im EU-Ausland zahlen die gesetzliche deutsche Umsatzsteuer. Sie zahlen keine Umsatzsteuer, wenn sie durch
Vorlage Ihrer Umsatzsteuernummer gegenüber dem Veranstalter nachweisen, dass sie das Fohlen für ihr Unternehmen
erwerben. Käufer mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland zahlen die gesetzliche deutsche Umsatzsteuer.
H. Entstehen wegen des Zuschlags
Meinungsverschiedenheiten, die unverzüglich anzuzeigen sind, kann das Ausbieten
nach Entscheidung des Beauftragten der Versteigerungsleitung wieder aufgenommen und wieder fortgesetzt werden.
Dies ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist.
I. Der Kaufpreis ist sofort nach Zuschlag fällig.
Bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse ist der Rechnungsbetrag grundsätzlich in bar oder durch Scheck zu be-
zahlen. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages auf den Käufer über; bei Bezah-
lung per Scheck nach dessen Einlösung. Eine Schecksperrung ist ausgeschlossen, auch wenn der Käufer das erworbene
Pferd reklamiert. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-/Aufrechnungsrechtes ist nur auf der Grundlage eines
vollstreckbaren Titels möglich.
J.
Die Pferde müssen am Auktionstag bis 20.00 Uhr abgenommen sein, anderenfalls stehen sie auf Kosten des Käufers.
K.
Kein Pferd darf vom Platz entfernt werden, bevor die Bezahlung geregelt ist. Der Abtrieb kann nur gegen Vorzeigen
einer vom Versteigerungsbüro ausgestellten Bescheinigung erfolgen.
L.
Der Käufer hat bei Reklamationen den Veranstalter schriftlich zu unterrichten, der sich seinerseits mit dem Beschicker
und der Versicherung in Verbindung setzt.
M.
Die Auktionsbedingungen werden am Auktionstag im Auktionsbüro öffentlich ausgehängt.
N.
Sollte einer oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen
zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer
Weise erreicht werden kann.
O.
Gerichtsstand bei Streitigkeiten, von denen der Veranstalter betroffen wird, ist Cloppenburg.
ESI Trading GmbH