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Fohlen
AGB
A. Allgemeines
Bei der Auktion handelt es sich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 474 Abs. 1 S. 2 BGB, bei der die
Fohlen als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474
ff. BGB) finden deshalb keine Anwendung. Veranstalter der Versteigerung ist die ESI Trading GmbH, Rossegarden 5,
49688 Lastrup. Sie verkauft die im Katalog aufgeführten Fohlen im eigenen Namen und für Rechnung der Beschicker
(Kommissionsgeschäft).
B. Beschaffenheitsvereinbarung
Die zum Verkauf gestellten Fohlen, die nicht der Lebensmittelgewinnung zu dienen bestimmt sind, werden, wie
besichtigt, verkauft. Sie weisen im Zeitpunkt der Übergabe folgende Beschaffenheitsmerkmale, die zugleich den
Gegenstand des Kaufvertrages bilden, auf:
I. Äußere Beschaffenheitsmerkmale:
1. Abstammung wie im Katalog angegeben. Die im Katalog angegebenen Abstammungen sind mit Zuchtbescheini-
gungen belegt, die den Käufern ausgehändigt werden.
2. Geschlecht, Farbe und Geburtsjahr wie im Katalog angegeben. Die im Katalog enthaltene bildliche Darstellung
des Fohlens sowie der hierzu ergangene Kurzkommentar - auch über die Zuordnung des Fohlens hinsichtlich seiner
vorwiegenden Begabung Dressur/Springen/Vielseitigkeit stellen dem gegenüber keine Beschaffenheitsmerkmale
dar, sondern beruhen auf Mitteilungen der Aussteller und subjektiv geprägten Eindrücken bei der Drucklegung
des Kataloges.
Eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des betroffenen Fohlens ist hiermit nicht verbunden.
II. Gesundheitliche Beschaffenheit
Die zum Verkauf gestellten Fohlen sind vor der Anlieferung zur Auktion klinisch untersucht worden. Über die vor-
genommene klinische Untersuchung ist ein tierärztliches Protokoll erstellt worden. Dieses kann von den Kaufinter-
essenten im Auktionsbüro eingesehen werden. Das schriftlich festgehaltene Ergebnis der klinischen Untersuchung
ist Gegenstand des Kaufvertrages.
Weitere Beschaffenheitsmerkmale im Hinblick auf Leistungen, Gesundheit oder sonstige Eigenschaften der Fohlen
hat der Veranstalter nicht ermittelt. Deshalb sind solche auch nicht Gegenstand des Kaufvertrages.
C. Haftungsumfang
I. Die Haftung des Veranstalters beschränkt sich auf die unter lit. B. stehende Beschaffenheitsvereinbarung mit der
Einschränkung, dass Ansprüche auf Nacherfüllung oder Minderung ausgeschlossen sind.
II. Ansprüche auf Schadenersatz sind begrenzt auf die Erstattung von Transportkosten vom Auktionsstall zum
Kaufstall innerhalb Deutschlands sowie auf die Unterstellungskosten und Kosten der ersten tierärztlichen Unter-
suchung sowie Schmiedekosten. Für weitere Kosten, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden, haftet
der Veranstalter nicht.
D. Abnahme und Gefahrübergang
I. Die Käufer bzw. ihre Beauftragten sind verpflichtet, den Zuschlagspreis zzgl. Kommissionsgebühr und Versiche-
rungsprämie nach Unterzeichnung des Kaufzettels zu bezahlen. Mit dem Zuschlag, der nicht auch die Besitzüber-
gabe darstellt, geht die Gefahr, die mit der Haltung des Fohlens verbunden ist, zunächst noch nicht auf den Käufer
über. Das Eigentumsrecht an dem verkauften Fohlen geht mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und nach dem
Absetzen des Fohlens bei dessen Herausgabe an den Käufer auf diesen über.
Der Veranstalter behält den von dem Käufer an ihn bezahlten Kaufpreis treuhänderisch bis zu dem Zeitpunkt der
Übergabe des Fohlens an den Käufer. Mit der Übergabe des Fohlens erlangt der Beschicker den Anspruch auf Weiter-
leitung des Kaufpreises. Erfolgt die Übergabe des Fohlens aus Gründen, die der Beschicker zu vertreten hat, nicht,
so ist der Veranstalter berechtigt, den Kaufpreis an den Käufer zurückzuerstatten.
Die Haftung des Veranstalters für jegliche Art von Schäden an dem verkauften Fohlen beschränkt sich auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
E. Gewährleistung
Abgesehen von der in lit. B. dargestellten Beschaffenheitsvereinbarung wird das Fohlen unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung wie besichtigt verkauft.
F. Verjährung
Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach der Übergabe des Fohlens.
G. Das Ausbieten der Fohlen erfolgt in Euro (EUR).
Es werden nur Mehrwerte von mindestens EUR 250,00 angenommen. Wenn mehrere Gebote vorliegen, so entschei-
det die Auktionsleitung über den Zuschlag, er kann durch Los oder Zuteilung erfolgen. Von dem Käufer sind für
jedes Fohlen als Kommissionsgebühr 6% des Zuschlagpreises zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten.
Daneben trägt der Käufer die Prämie der zu dem Fohlen gehörenden Versicherung. Die Prämie beträgt 2 % des Zu-
schlagpreises einschl. der Kommissionsgebühr und der Umsatzsteuer. Mit seiner Unterschrift auf dem Kaufzettel er-
mächtigt der Käufer den Veranstalter, diese Versicherung in seinem Namen und auf seine Rechnung abzuschließen.
Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Zuschlagpreis
+ 6 % Kommissionsgebühr
--------------------------------------------
= Nettobetrag
+ 19 % Umsatzsteuer
--------------------------------------------
= Bruttobetrag
+ 2 % Versicherungsprämie
--------------------------------------------
Rechnungsbetrag
Der Veranstalter ist befugt, die Zahlungen in Empfang zu nehmen. Käufer mit Wohnsitz außerhalb der EU zahlen
keine Umsatzsteuer, wenn die Fohlen unmittelbar nach dem Erwerb in das Ausland verbracht werden. Käufer mit
Wohnsitz oder Sitz im EU-Ausland zahlen die gesetzliche deutsche Umsatzsteuer. Sie zahlen keine Umsatzsteuer,
wenn sie durch Vorlage ihrer Umsatzsteueridentifikationsnummer gegenüber dem Veranstalter nachweisen, dass
sie das Fohlen für ihr Unternehmen erwerben. Käufer mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland zahlen die gesetzliche
deutsche Mehrwertsteuer.
H. Entstehen wegen des Zuschlags
Meinungsverschiedenheiten, die unverzüglich anzuzeigen sind, kann das Aus-
bieten nach Entscheidung des Beauftragten der Versteigerungsleitung wieder aufgenommen und wieder fortge-
setzt werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist.
I.
Der Kaufpreis ist sofort nach Zuschlag fällig. Bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse ist der Rechnungsbe-
trag grundsätzlich in bar oder durch Scheck zu bezahlen. Eine Schecksperrung ist ausgeschlossen, auch wenn der
Käufer das erworbene Fohlen reklamiert. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-/Aufrechnungsrechtes ist
nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels möglich.
J.
Der Käufer hat bei Reklamationen den Veranstalter schriftlich zu unterrichten, der sich seinerseits mit dem
Beschicker und der Versicherung in Verbindung setzt.
K.
Die Auktionsbedingungen werden am Auktionstag im Auktionsbüro öffentlich ausgehängt.
L.
Sollte einer oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch
Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und
durchführbarer Weise erreicht werden kann.
M.
Gerichtsstand bei Streitigkeiten, von denen der Veranstalter betroffen wird, ist Cloppenburg.
ESI Trading GmbH